Es ist weiter erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger im Spital medizinisch versorgt werden musste, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch ist keine andere schwere Schädigung ersichtlich. Demnach erlitt der Straf- und Zivilkläger eine einfache Körperverletzung. Hinsichtlich der Verletzungen an den Knien gilt zu berücksichtigen, dass der Straf- und Zivilkläger bereits vor dem Vorfall Muskelprobleme in den Beinen bekundete.