2017 vom 24. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 15.3 Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger im Rahmen des Vorfalles vom 15. August 2019 diverse Verletzungen an beiden Knien sowie am Kopf zufügte. Der Straf- und Zivilkläger wurde zudem durch den Vorfall, jedenfalls für eine gewisse Zeitdauer, in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist weiter erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger im Spital medizinisch versorgt werden musste, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch ist keine andere schwere Schädigung ersichtlich.