Die Vorinstanz hielt zum Tatbestand der schweren Körperverletzung insbesondere fest, was folgt (pag. 1498, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So kann, wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i. S. v. Abs. 2 vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies grosse Schmerzen verursachte (BSK STGB II-Roth/Berkemeier, N 21 zu Art. 122).