18. hiernach), gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat Schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, weshalb einzig Freisprüche zu ergehen haben. Nach Ansicht der Kammer drängt sich, im Lichte der vorstehend zitierten Erwägungen, vorliegend auf, den Beschuldigten gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB auch vom eventualiter angeklagten Sachverhalt freizusprechen. 15.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 122 und Art. 22 StGB Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) und Art.