46 bei gegebenen Prozessvoraussetzungen ein Sachurteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen. Das gilt ungeachtet der Schwere der Strafen und es gilt für alle Straftaten (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StPO mit weiteren Hinweisen). Ein Freispruch vom eventualiter angeklagten Sachverhalt ist demnach nicht vorgesehen, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. Ziff. 18. hiernach), gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte zur Zeit der Tat Schuldunfähig im Sinne von Art.