Im Urteilsdispositiv dann hat das Urteil lediglich bezüglich des Schuldspruches zu ergehen, so namentlich auch bei Eventualanklagen, wenn der Beschuldigte wegen des primären oder eventuellen Anklagepunktes verurteilt wird. Es ergeht diesbezüglich somit ebenfalls kein Freispruch von der Eventualanklage (Entscheide des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5; HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 6 zu Art. 351 StPO mit weiteren Hinweisen). Kommt nach erfolgter Anklage das Gericht (aufgrund eines Gutachtens) zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen, hat