Wird die Hauptanklage bejaht, kommt die Eventualanklage nicht zum Tragen. Eventualanklagen werden dementsprechend in der Urteilsberatung erst thematisiert, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, N. 47 zu Art. 325 StPO). Im Urteilsdispositiv dann hat das Urteil lediglich bezüglich des Schuldspruches zu ergehen, so namentlich auch bei Eventualanklagen, wenn der Beschuldigte wegen des primären oder eventuellen Anklagepunktes verurteilt wird.