325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. Bei der Eventualüberweisung trifft der Staatsanwalt zuhanden des Gerichts bezüglich eines einzigen historischen Lebenssachverhalts gewissermassen eine (begrenzte) «Auswahlsendung» an möglichen Tatbeständen. Die genaue rechtliche Würdigung der überwiesenen Tat bleibt dem urteilenden Gericht vorbehalten. Wird die Hauptanklage bejaht, kommt die Eventualanklage nicht zum Tragen.