Es ist vielmehr von einem einzigen Willensakt des Beschuldigten mit engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – mithin von einer Handlungseinheit – auszugehen, weshalb die angeklagten Vorwürfe gemeinsam rechtlich zu würdigen sind. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten ebenfalls vom eventualiter angeklagten und beweismässig nicht erstellten Raub freigesprochen (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.