Er habe zwischen dem ersten Schlag und dem Hinsetzen rund drei Meter laufen können (pag. 273, Z. 353), womit neben dem zeitlichen auch ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Schlägen besteht und diese bei objektiver Betrachtung ein zusammengehörendes Geschehen bilden. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung rechtfertigt das hier zu beurteilende Vorgehen nicht die Annahme zweier eigenständiger Tathandlungen. Es ist vielmehr von einem einzigen Willensakt des Beschuldigten mit engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang – mithin von einer Handlungseinheit – auszugehen, weshalb die angeklagten Vorwürfe gemeinsam rechtlich zu würdigen sind.