Die Handlungen liegen zeitlich nahe beieinander und dauerten gemäss Aussage des Straf- und Zivilkläger etwa zehn Sekunden (pag. 253, Z. 177), bzw. zwischen den Schlägen auf die Knie und dem Schlag auf den Kopf waren nur einige Minuten vergangen (pag. 1403, Z. 40 f.). Weiter gelang es dem Straf- und Zivilkläger nach dem ersten Schlag nur ein paar Schritte zu machen und sich wenige Meter zu bewegen, bevor er sich schliesslich auf den Boden setzen musste. Er habe zwischen dem ersten Schlag und dem Hinsetzen rund drei Meter laufen können (pag.