mit Hinweisen). Dass die mehreren verübten strafbaren 45 Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, genügt für die Annahme einer Handlungseinheit nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b S. 67; Urteile des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 und 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 6.2; je mit Hinweisen).