Erst, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger auf den Boden gesetzt habe, habe der Beschuldigte erneut zum Schlag gegen diesen ausgeholt. Im zwischen den Handlungen liegenden Zeitintervall habe der Beschuldigte somit kurz vom Straf- und Zivilkläger abgelassen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Tatentschluss des Beschuldigten, dem Straf- und Zivilkläger auf den Kopf zu schlagen, erst im Moment entstanden sei, als dieser sich (gezwungenermassen) vor ihm auf den Boden gesetzt habe (pag 1497, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Überlegungen kann sich die Kammer nicht anschliessen.