15. Schwere Körperverletzung 15.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz ging, wie auch die Staatsanwaltschaft, davon aus, dass es sich bei den Schlägen gegen die Knie und auf den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht um eine Handlungseinheit, sondern um zwei je eigenständige Tathandlungen gehandelt hatte. Sie begründete dies damit, dass der Straf- und Zivilkläger nach den Schlägen auf die Knie offenbar einige Meter habe zurücklegen und sich hinsetzen können. Erst, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger auf den Boden gesetzt habe, habe der Beschuldigte erneut zum Schlag gegen diesen ausgeholt.