Demnach ist die Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StGB mit Wissen und Willen handelte, von der Frage der Schuldfähigkeit zu trennen. Diese bezieht sich nicht auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens, sondern auf dessen Vorwerfbarkeit und ist bei der Beurteilung des Verschuldens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). 14. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1 bis I.4 der Anklageschrift