Da Gegenstand der Prüfung die Frage bildet, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, rechtfertigt es sich, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs die Schuldfähigkeit für die Ziffern I.1 bis I.4 der Anklageschrift und die Ziffern I.5 und I.6 der Anklageschrift je gesondert in Bezug auf die einzelnen vorgeworfenen Delikte zu behandeln. An dieser Stelle sei zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf die Abgrenzung des Vorsatzes zur Schuldfähigkeit verwiesen. Demnach ist die Frage, ob eine Person im Sinne von Art.