Es kann somit vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1513 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach ist der angeklagte Sachverhalt erstellt und der Beschuldigte konsumierte am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft), eventuell anderswo, täglich ca. 2 bis 3 Gramm Marihuana. III. Rechtliche Würdigung