12. Vorwurf gemäss Ziff. I.7 der Anklageschrift 12.1 Anklagesachverhalt In Ziff. I.7. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 06. September 2019 und zuvor in H.________(Ortschaft), eventuell anderswo, täglich ca. 2 bis 3 Gramm Marihuana konsumiert zu haben. 12.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Schuldspruch hinsichtlich der Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I.7. hiervor). Es kann somit vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.