1508, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie durch die Aussagen von M.________ (pag. 259 ff.) bestätigt. Demnach erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte hielt sich am 01. Mai 2019 um ca. 11:55 Uhr trotz rechtskräftiger Fernhalteverfügung mit Strafandrohung vom 12. April 2019 auf dem Gebiet des S.________(Einkaufszentrum), Y.________(Adresse), auf. Sodann betrat er entgegen dem ihm bekannten Hausverbot vom gleichen Tag das X.________- Geschäft (Ziff. I.5 der Anklageschrift).