43 11.3 Würdigung durch die Kammer Es kann sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1508 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen des Beschuldigten werden durch die von der Vorinstanz sorgfältig wiedergegebenen und gewürdigten objektiven Beweismittel (pag. 1508, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie durch die Aussagen von M.__