Im Anschluss an die Schläge auf die Knie schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger mit demselben Gegenstand mit Wucht auf den Kopf. Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch diesen Schlag eine Schädelprellung mit einer Hautdurchtrennung im Scheitelbereich rechtsseitig. Der Schlag wäre geeignet gewesen, eine lebensgefährliche Verletzung wie Knochenbrüche am Schädel und/oder Blutungen im Schädelinneren zu verursachen.