Das Wort «Neger» benutzte er als Schimpfwort und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen sowie mit seinen Gesten stellte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite in Aussicht. Das bewirkte beim Straf- und Zivilkläger, dass er Angst hatte, dass der Beschuldigte ihn schlage oder töte (Ziff. I.4 der Anklageschrift).