sie seien hier in der Schweiz. Ausserdem machte der Beschuldigte in Richtung des Straf- und Zivilklägers eine Geste des Kehledurchschneidens, nannte ihn mehrmals «Arschloch» und zeigte ihm mehrmals den Mittelfinger. Zudem stellte sich der Beschuldigte vor den Straf- und Zivilkläger hin und schaute ihn böse an. Das Wort «Neger» benutzte er als Schimpfwort und mit der Äusserung, der Straf- und Zivilkläger solle aufpassen sowie mit seinen Gesten stellte der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einen schweren Nachteil von seiner Seite in Aussicht.