Ob es sich hierbei um das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers handelt kann, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, letztlich offen bleiben. So geht die Kammer gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers davon aus, dass der Beschuldigte dessen Mobiltelefon im Zeitpunkt, als dieses vor ihm auf dem Boden am G.________weg lag, wegnahm und sich entfernte. 10.5 Fazit Nach der Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – mit den nachfolgenden Ergänzungen – wie folgt als erstellt: