Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist schliesslich davon auszugehen, dass das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers nach dem Diebstahl nicht mehr verwendet wurde. Dieser Umstand passt denn auch zur Aussage des Beschuldigten, wonach er kein Telefon benutze, und nicht wüsste, was er damit hätte tun sollen. Auf dem Überwachungsvideo ist ersichtlich, wie der Beschuldigte einen Gegenstand vom Boden aufhebt, der kurz aufleuchtet. Ob es sich hierbei um das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers handelt kann, auch mit Blick auf die rechtliche Würdigung, letztlich offen bleiben.