41 gers befand und er nach dem Aussteigen aus dem Bus am G.________weg abermals auf den Straf- und Zivilkläger treffen würde. Basierend auf den vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den eventualiter angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt. Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist schliesslich davon auszugehen, dass das entwendete Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers nach dem Diebstahl nicht mehr verwendet wurde.