Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon einzig aufgrund der sich bietenden Gelegenheit an sich nahm und den Tatentschluss erst zu diesem Zeitpunkt manifestierte. Hätte der Beschuldigte die Aneignung des Mobiltelefons mithilfe von Gewaltanwendung beabsichtigt, wäre das Aussteigen aus dem Bus zeitlich vor dem Straf- und Zivilkläger schlichtweg sinnwidrig. Da sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger unbekannt waren, konnte Ersterer letztlich nicht wissen, wo sich das Domizil des Straf- und Zivilklä-