einig, dass für den Beschuldigten in Bezug auf den Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht die Bereicherungsabsicht im Vordergrund stand. Zumal, wie der Straf- und Zivilkläger glaubhaft aussagte, der Beschuldigte vor dem Vorfall am G.________weg dessen Mobiltelefon zu keinem Zeitpunkt wahrnehmen konnte, sondern dieses erst sah, als es nach dem Angriff vor ihm auf dem Boden gelegen hatte. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon einzig aufgrund der sich bietenden Gelegenheit an sich nahm und den Tatentschluss erst zu diesem Zeitpunkt manifestierte.