Die Kammer kann sich diesen Überlegungen vollumfänglich anschliessen und geht mit der Vorinstanz und letztlich den Parteien (vgl. hierzu die Ausführungen von Fürsprecherin B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1753] und der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anträge im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 1771 f.]) einig, dass für den Beschuldigten in Bezug auf den Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht die Bereicherungsabsicht im Vordergrund stand.