Aus diesen Gründen geht das Gericht nicht davon aus, dass das primäre Handlungsziel des Beschuldigten die Wegnahme des Handys von C.________ war. Es nimmt an, dass der Beschuldigte vorab den Entschluss fasste, C.________ anzugreifen. Erst als dieser am Boden sitzend sein(e) Handy(s) vor sich hinlegte, entschied der Beschuldigte sich letztlich dazu, das Huawei-Mobiltelefon zu entwenden. Die Tat war entsprechend nicht durch die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten motiviert.