Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wohl kaum vor C.________ aus dem Bus ausgestiegen wäre, wenn es sich bei dessen Wertsachen um sein primäres Handlungsziel gehandelt hätte. Ebenfalls hat der Beschuldigte, als er am G.________weg erneut auf C.________ getroffen ist, von diesem nicht etwa die Herausgabe seiner Wertgegenstände gefordert, sondern hat ihn unmittelbar körperlich angegriffen. C.________ selber hat bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erst auf konkrete Nachfrage angegeben, dass er sich schon vorstellen könne, dass der Täter ihn geschlagen habe, weil er ihm sein Handy habe wegnehmen wollen.