Hierbei ist zunächst wesentlich, dass der Beschuldigte C.________ bereits während der Busfahrt verbal bzw. durch entsprechende Gestik beleidigt und bedroht hat. Aus seinen als erstellt erachteten Handlungen ergeben sich aber keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an den Wertgegenständen von C.________ interessiert war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wohl kaum vor C.________ aus dem Bus ausgestiegen wäre, wenn es sich bei dessen Wertsachen um sein primäres Handlungsziel gehandelt hätte.