1-3 umschriebenen Sachverhalt liegt in der Frage nach dem Handlungsziel des Beschuldigten. Dieses ist nicht nur für die rechtliche Würdigung, sondern auch für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von grosser Bedeutung (vgl. nachfolgend, Ziff. 5.5.). Zu klären ist an dieser Stelle, ob der Beschuldigte C.________ verletzt hat, um sein Handy stehlen zu können, oder ob den Körperverletzungsdelikten und der Wegnahme des Mobiltelefons zwei voneinander unabhängige Tatenschlüsse zugrunde liegen.