40 Weiter verneinte die Vorinstanz, dass der Sachverhalt, wie im eventualiter angeklagten Raub umschrieben, vorgelegen habe und führte hierzu nachfolgendes aus (vgl. pag. 1496 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft hat den zuvor erstellten äusseren Sachverhalt in der Anklageschrift in zweierlei Hinsicht umschrieben. Der Unterschied zwischen den in den Ziffern 1-3 dargestellten Sachverhalten sowie dem nach Ziff. 1-3 umschriebenen Sachverhalt liegt in der Frage nach dem Handlungsziel des Beschuldigten.