In Anbetracht der nachfolgenden rechtlichen Würdigung sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeht. So bestehen hinsichtlich des Verletzungs- und Heilungsbildes der Knie des Straf- und Zivilklägers eine Vielzahl an Unsicherheiten. Es ist unklar, inwiefern die vorbestehende Erkrankung der Muskeln einen Einfluss auf die anhaltenden Schmerzen und Beschwerden des Strafund Zivilklägers hat.