Psychische Einschrankungen hat der Straf- und Zivilkläger nach Inanspruchnahme einer Behandlung bei einer Psychologin keine mehr. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer mangels anderslautender Angaben davon aus, dass die letzte Physiotherapiesitzung Ende 2019 stattgefunden hat (pag. 1499, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und sich der Straf- und Zivilkläger seither nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet. In Anbetracht der nachfolgenden rechtlichen Würdigung sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – nicht von einer vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB ausgeht.