In Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts ist demnach die Einvernahme des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen. Demnach leidet der Straf- und Zivilkläger als Folge des Vorfalles vom 15. August 2019 nach wie vor an Schmerzen und erfährt im Alltag dadurch Einschränkungen, als er nicht mehr längere Strecken gehen kann und Mühe beim Treppensteigen bekundet. Der Strafund Zivilkläger ging denn auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an einer Krücke. Psychische Einschrankungen hat der Straf- und Zivilkläger nach Inanspruchnahme einer Behandlung bei einer Psychologin keine mehr.