Angst hatte und dachte, der Beschuldigte wolle ihn verletzen oder töten und werde diese Drohung auch in die Tat umsetzen. Wie vorstehend erwähnt, sind die vom Straf- und Zivilkläger als Folge der Tat erlittenen Verletzungen auch oberinstanzlich grundsätzlich unbestritten. Bestritten und beweiswürdigend zu behandeln ist jedoch, ob der Straf- und Zivilkläger als Folge dieser Verletzungen bleibende Schäden davon getragen hat. In Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts ist demnach die Einvernahme des Straf- und Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen.