Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist demnach erstellt, dass der Täter mehrmals die Aussage tätigte, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz und hierbei das Wort «Neger» benutzte, einmal eine Geste des Kehledurchschneidens machte, den Straf- und Zivilkläger mehr als einmal Arschloch nannte und ihm den Mittelfinger zeigte. Diese Gesten, insbesondere jene des Kehledurschneidens, sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte einen länglichen, metallfarbenen Gegenstand an der Seite trug und sich damit vor den Straf- und Zivilkläger hinstellte, führten dazu, dass der Straf- und Zivilkläger