Gleiches gilt auch in Bezug auf den Ausdruck «Arschloch», den der Straf- und Zivilkläger erst in späteren Einvernahmen vorbrachte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers ist demnach erstellt, dass der Täter mehrmals die Aussage tätigte, er solle aufpassen, man sei hier in der Schweiz und hierbei das Wort «Neger» benutzte, einmal eine Geste des Kehledurchschneidens machte, den Straf- und Zivilkläger mehr als einmal Arschloch nannte und ihm den Mittelfinger zeigte.