39 Aussagen konstant gleich geblieben sind. Dass der Straf- und Zivilkläger von sich aus zugab, ein Detail, nämlich die Geste des Kehledurchschneidens, vergessen habe zu erwähnen, ist vielmehr als Wahrheitskriterium zu werten, zumal er dadurch eine Erinnerungslücke eingestand. Gleiches gilt auch in Bezug auf den Ausdruck «Arschloch», den der Straf- und Zivilkläger erst in späteren Einvernahmen vorbrachte.