anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 1756]), entgegen zu halten, dass der Straf- und Zivilkläger angegeben hat, er spreche kein Deutsch, verstehe es aber (pag. 251, Z. 58) und die Ausdrücke «Aufpassen, hier sind wir in der Schweiz» und «Neger» erfahrungsgemäss auch von Personen verstanden werden, die nicht deutscher Muttersprache sind. Den Aussagen des Strafund Zivilklägers ist denn auch zu entnehmen, dass dieser die Botschaft, wonach den Äusserungen eine beleidigende Absicht zugrunde lag, feststellen konnte.