Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es sich hierbei um einen unbekannten Täter mit ähnlichem Signalement und einer ähnlichen Behinderung, mit einem ähnlichen Gegenstand und mit einem ähnlichen Bezug zu fraglichen Gegend gehandelt hat, so vermag dies höchstens theoretische Zweifel an der fraglichen Tatbegehung durch den Beschuldigten zu begründen, welche vorliegend nicht massgebend sind. In Bezug auf das Geschehnis im Bus Nr. 7 ist dem Vorbringen der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger verstehe nicht gut Deutsch und habe deswegen die Äusserungen im Bus nicht verstanden (vgl. den Parteivortrag von Fürsprecherin B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung [pag.