keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter der vorgeworfenen Taten ist. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es sich hierbei um einen unbekannten Täter mit ähnlichem Signalement und einer ähnlichen Behinderung, mit einem ähnlichen Gegenstand und mit einem ähnlichen Bezug zu fraglichen Gegend gehandelt hat, so vermag dies höchstens theoretische Zweifel an der fraglichen Tatbegehung durch den Beschuldigten zu begründen, welche vorliegend nicht massgebend sind.