R.________weg und insbesondere der Haltestelle R.________weg aufwies sowie das Krankheitsbild und die dokumentierten Vorkommnisse aggressiven Verhaltens und geschilderter Erinnerungslücken bei Psychosen erzeugen in ihrer Gesamtheit ein Bild, das den Schluss erlaubt, dass es der Beschuldigte war, der den Straf- und Zivilkläger zunächst im Bus Nr. 7 in Richtung des R.________weg verbal und anschliessend auf dem G.________weg physisch anging und ihm das Mobiltelefon entwendete. Für die Kammer verbleiben nach sorgfältiger Prüfung der Beweismittel und insbesondere der Aussagen des Beschuldigten und des Straf- und Zivilklägers