Dieser Umstand spricht für den Beschuldigten als Täter einer Tat wie der vorliegenden, namentlich eines Angriffs auf den ihm gänzlich unbekannten Straf- und Zivilkläger, die normalpsychologisch nicht erklärbar ist. Die Mehrzahl an Indizien, so das Überwachungsvideo, auf dem der Beschuldigte einen hellen Pullover, graue Shorts, eine dunkle Kopfbedeckung und einen Gegenstand mit zwei geraden länglichen Teilen und im oberen Teil verbunden rechts an der Körperseite angehängt trägt, die Tatsache, dass der Beschuldigte an seiner rechten Hand eine Anomalie hat, der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vergangenen Beziehung zu M.________ einen engen Bezug zum