38 Masse Alkohol und Cannabis konsumiert gehabt, wobei dieser Konsum mit der beim Beschuldigten diagnostizierten Schizophrenie (vgl. dazu ausführlich Ziff. III.18.6 hiernach) grundsätzlich ein Aggressionspotential beinhaltet. Dieser Umstand spricht für den Beschuldigten als Täter einer Tat wie der vorliegenden, namentlich eines Angriffs auf den ihm gänzlich unbekannten Straf- und Zivilkläger, die normalpsychologisch nicht erklärbar ist.