am R.________weg ___ (Hausnummer), welches direkt gegenüber der Bushaltestelle, an der der Straf- und Zivilkläger am fraglichen Abend ausstieg und mithin wenige Gehminuten vom Tatort entfernt, liegt. Da sich der Beschuldigte regelmässig in dieser Umgebung aufhielt, und M.________ den Beschuldigten auch an der Bushaltestelle stehend gesehen hatte, bestand folglich auch ein starker Bezug zur Gegend des Tatgeschehens. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch der Zustand, in dem sich der Beschuldigten am fraglichen Abend gemäss seinen Aussagen befunden haben musste. Demnach hatte er in hohem