Demnach musste der Beschuldigte, sofern er der Täter war, auch die Strecke von der Haltestelle W.________, an der er gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers aus dem Bus Nr. 7 gestiegen war, bis zum Tatort innert weniger Minuten zurücklegen, was nach Ansicht der Kammer unter den gegebenen Umständen durchaus möglich ist. Demnach sprechen auch die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Weiter von Relevanz in Bezug auf die örtlichen Begebenheiten ist die Nähe zum Domizil von M.________ am R.________weg __