Die zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten schliessen die Täterschaft des Beschuldigten jedenfalls nicht aus. Gemäss Fahrplan erreichte der Straf- und Zivilkläger, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die Haltestelle R.________weg ca. um 22:56 Uhr, der Angriff ereignete sich ca. 4 Minuten später. Demnach musste der Beschuldigte, sofern er der Täter war, auch die Strecke von der Haltestelle W.________, an der er gemäss den glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers aus dem Bus Nr. 7 gestiegen war, bis zum Tatort innert weniger Minuten zurücklegen, was nach Ansicht der Kammer unter den gegebenen Umständen durchaus möglich ist.